
Die meisten Fragen, die uns zu Dating-Plattformen erreichen, haben mit Recht zu tun, auch wenn sie nicht so klingen: „Darf die Seite einfach verlängern?“, „Ich habe die Abbuchung nicht gewollt, was jetzt?“, „Ein Inkassobüro schreibt mir“, „Jemand schickt mir Bilder, die ich nicht will“. Diese Seite ordnet die wichtigsten Situationen nach Schweizer Recht ein, ruhig und ohne Panik, denn in den allermeisten Fällen gibt es einen klaren Weg. Die Fristen und Preise der einzelnen Anbieter findest du im Hub Kosten und Kündigung, hier geht es um die Regeln dahinter. Die Seite gehört zur Rubrik Sicher daten.
Kurz-Check · 4 Fragen
Welches deiner Rechte betrifft dich gerade?
Abo, Daten, Sperre oder geteilte Bilder: Je nach Situation hast du andere Rechte. Vier Fragen zeigen dir, ob du handeln solltest.
- Hat sich dein Abo verlängert, obwohl du das nicht wolltest?
- Willst du wissen, welche Daten eine Plattform über dich gespeichert hat?
- Wurde dein Profil gesperrt, ohne dass du den Grund kennst?
- Hat jemand Fotos oder Nachrichten von dir ohne Erlaubnis weitergegeben?
Was für ein Vertrag ist ein Dating-Abo?
Rechtlich schliesst du mit der Plattform einen Dienstleistungsvertrag ab, meist als Abo mit fester Laufzeit. Grundlage sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die du beim Kauf akzeptierst. Sie gelten, wenn du sie vor dem Abschluss zur Kenntnis nehmen konntest, was bei einem Häkchen in der Bestellstrecke der Fall ist. Zwei Grenzen setzt das Gesetz trotzdem. Erstens die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel: Eine Klausel, mit der du vernünftigerweise nicht rechnen musstest und auf die du nicht besonders hingewiesen wurdest, bindet dich nicht. Zweitens Art. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): AGB, die zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten vorsehen, gelten als unlauter. Ob eine konkrete Klausel darunter fällt, entscheidet im Streitfall ein Gericht, du solltest dich also nicht pauschal darauf verlassen, aber du darfst eine Klausel, die dir unfair erscheint, bestreiten.
Wichtig ist auch, was ein Dating-Abo nicht ist: kein Versprechen auf einen Partner. Die Plattform schuldet den Zugang zu ihren Funktionen, nicht den Erfolg. Enttäuschung über zu wenig passende Vorschläge ist deshalb kein Grund für eine Rückerstattung, ein technisch nicht nutzbarer Dienst dagegen schon.
Widerruf: was das Gesetz wirklich sagt
Viele kennen das 14-tägige Widerrufsrecht aus der EU und gehen davon aus, dass es auch in der Schweiz für Online-Käufe gilt. Das stimmt so nicht. Das Obligationenrecht kennt ein Widerrufsrecht für „Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge“ (Art. 40a ff. OR): 14 Tage, wenn der Vertrag am Arbeitsplatz, in Wohnräumen, im öffentlichen Verkehr, auf der Strasse, an einer Werbeveranstaltung oder am Telefon zustande kam und die Leistung mehr als CHF 100 kostet. Ein Abschluss im Internet steht nicht auf dieser Liste. Für ein Dating-Abo, das du selbst am Computer bestellst, gibt es also kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht. Einige Anbieter räumen in ihren AGB freiwillig eines ein, das lohnt sich zu prüfen, bevor du bestellst.
Eine zweite Bestimmung ist umstrittener und für dich interessanter: die Regeln zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (Art. 406a ff. OR). Sie verlangen einen schriftlichen Vertrag mit bestimmten Angaben (Art. 406d) und sehen vor, dass der Vertrag für die Kundin oder den Kunden erst 14 Tage nach Erhalt eines Vertragsdoppels in Kraft tritt; in dieser Frist kann man schriftlich auf den Vertrag verzichten (Art. 406e). Konsumentenorganisationen und der Beobachter vertreten die Auffassung, dass diese Regeln auch für Online-Partnervermittlungen gelten, die mit Persönlichkeitstest und Partnervorschlägen arbeiten. Die Anbieter sehen sich in der Regel als Kontaktbörse, nicht als Vermittlung, und ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage ist uns nicht bekannt. Praktisch heisst das: Wer sich auf Art. 406e OR berufen will, sollte das innert 14 Tagen nach Abschluss schriftlich und nachweisbar tun, per Einschreiben, und mit Widerspruch des Anbieters rechnen. Ein Versuch kostet wenig, eine Garantie ist es nicht.
Automatische Verlängerung und Informationspflicht
Dass sich ein Abo nach Ablauf verlängert, wenn du nicht kündigst, ist in der Schweiz zulässig, sofern es in den AGB steht und du vor dem Kauf klar darüber informiert wurdest. Das UWG verlangt im elektronischen Geschäftsverkehr klare und vollständige Angaben zum Anbieter, zu den Schritten bis zum Vertragsschluss und eine Bestätigung der Bestellung. Preis, Laufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist müssen vor dem Klick auf „Kaufen“ ersichtlich sein. Eine Verlängerung, die nur in einem versteckten Satz tief in den AGB steht, kannst du mit guten Argumenten bestreiten, eine, die in der Bestellstrecke und in der Bestätigungs-E-Mail stand, eher nicht.
Die praktische Konsequenz: Notiere dir bei jedem Abo das Enddatum und die Kündigungsfrist, am besten mit einem Kalendereintrag zwei Wochen vor Fristende. Kündige in der Form, die die AGB verlangen, meist schriftlich oder über ein Formular im Konto, und bewahre die Bestätigung auf. Für die einzelnen Anbieter haben wir das Schritt für Schritt beschrieben, etwa für be2 oder Parship. Ein Abo über den App Store oder Google Play kündigst du immer dort, nicht beim Anbieter.

Du bestreitest eine Abbuchung: so gehst du vor
Zuerst schriftlich an den Anbieter, mit Datum, Betrag und Grund. Das schafft eine Spur und oft eine schnelle Lösung. Parallel dazu hast du je nach Zahlungsmittel eigene Hebel:
- Kreditkarte. Kartenherausgeber bieten ein Reklamationsverfahren (Chargeback) für nicht autorisierte oder fehlerhafte Belastungen. Die Reklamationsfrist steht in den Kartenbedingungen, häufig 30 Tage ab Erhalt der Monatsabrechnung. Eine Verlängerung, die du laut AGB hättest kündigen müssen, gilt dabei nicht als unautorisiert; eine doppelte Abbuchung oder eine Belastung nach bestätigter Kündigung dagegen schon.
- Lastschrift (LSV+). Du kannst einer Belastung innert 30 Tagen bei deiner Bank widersprechen, ohne Begründung. Die Bank bucht zurück, die Forderung selbst bleibt aber bestehen, bis sie geklärt ist.
- App Store und Google Play. Rückerstattungen beantragst du bei Apple oder Google, nicht bei der Plattform. Beide entscheiden nach eigenen Kriterien, meist innert Tagen.
- PayPal. Der Käuferschutz deckt vor allem nicht erbrachte Leistungen. Eine umstrittene Verlängerung fällt selten darunter, ein Versuch ist aber möglich.
Was du nicht tun solltest: die Karte sperren lassen und schweigen. Die Forderung verschwindet dadurch nicht, sie landet nur beim Inkasso. Besser ist, den Betrag zu bestreiten und gleichzeitig zu sagen, was du anerkennst.
Inkasso und Betreibung: deine Rechte in zwei Fristen
Ein Inkassobüro hat keine anderen Rechte als der Anbieter selbst. Es darf dich mahnen, aber nicht drohen, nicht bei deinem Arbeitgeber anrufen und keine Fantasiegebühren verlangen. Gesetzlich geschuldet ist bei Zahlungsverzug ein Verzugszins von 5 Prozent (Art. 104 OR); zusätzliche „Bearbeitungsgebühren“ oder „Verzugsschaden“ sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden und angemessen sind. Der Konsumentenschutz empfiehlt, solche Zuschläge schriftlich zu bestreiten und höchstens die Grundforderung zu zahlen, wenn sie berechtigt ist.
Wenn der Anbieter die Betreibung einleitet, bekommst du vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl. Jetzt zählt eine einzige Frist: Innert 10 Tagen nach Zustellung kannst du Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG), mündlich beim Betreibungsamt oder schriftlich, ohne Begründung. Damit ist die Betreibung gestoppt, und der Anbieter muss vor Gericht beweisen, dass die Forderung besteht. Verpasst du die Frist, läuft die Betreibung weiter, auch wenn du im Recht bist. Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt zunächst sichtbar. Seit 2019 kannst du beim Betreibungsamt beantragen, dass eine Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt wird, wenn der Gläubiger nach drei Monaten seit Rechtsvorschlag nichts unternommen hat (Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG).
Wo du dich beschweren kannst
Für Streitigkeiten mit Dating-Plattformen gibt es keine spezielle Ombudsstelle. Es bleiben diese Wege, in aufsteigender Reihenfolge:
- Kundendienst der Plattform, schriftlich, mit Frist von 10 bis 14 Tagen. Viele Fälle enden hier.
- Konsumentenorganisationen. Die Stiftung für Konsumentenschutz (Deutschschweiz) und die Fédération romande des consommateurs (Westschweiz) beraten und publizieren Musterbriefe. Bei Problemen mit Kartenherausgebern oder Banken ist zusätzlich der Schweizerische Bankenombudsman zuständig, kostenlos.
- Schlichtungsbehörde oder Friedensrichteramt. Vor einer Zivilklage ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch (Art. 197 ZPO). Es ist einfach, ohne Anwalt möglich und günstig: Die Gebühr richtet sich nach dem kantonalen Tarif und dem Streitwert, im Kanton Zürich laut Beobachter etwa CHF 250 bis 420 bei Forderungen zwischen CHF 1'000 und 10'000. Bei einem Streitwert bis CHF 2'000 kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag direkt entscheiden (Art. 212 ZPO), bei höheren Beträgen kann sie einen Urteilsvorschlag machen. Streitigkeiten nach dem Datenschutzgesetz sind laut Konsumentenschutz von Gerichtskosten befreit.
- Zivilgericht. Bis CHF 30'000 gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ZPO), für Konsumentenverträge ist das Gericht an deinem Wohnsitz zuständig. Für Dating-Abos lohnt sich dieser Schritt selten, aber die Möglichkeit allein verändert oft den Ton der Gegenseite.
Beim Verdacht auf unlautere Geschäftspraktiken, etwa irreführende Preisangaben, kannst du zudem beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Meldung machen. Das SECO hilft nicht im Einzelfall, sammelt aber Beschwerden und kann gegen Anbieter vorgehen.
Deine Rechte gegenüber anderen Mitgliedern
Die zweite Seite des Themas betrifft nicht die Plattform, sondern die Menschen darauf. Auch hier bist du nicht schutzlos.
Blockieren und melden. Jede seriöse Plattform hat in Profil und Chat eine Funktion zum Blockieren und Melden, bei den Partnerbörsen der be2-Gruppe zum Beispiel anonym. Nutze sie früh, nicht erst nach der zehnten unangenehmen Nachricht. Die Plattform kann Profile sperren; ihre AGB verbieten Belästigung, und sie ist an ihren eigenen Verhaltenskodex gebunden. Sichere vorher Bildschirmfotos, falls du später Anzeige erstatten willst.
Was strafbar ist. Mehrere Bestimmungen des Strafgesetzbuchs greifen beim Online-Dating:
- Sexuelle Belästigung, etwa anzügliche Nachrichten gegen deinen erklärten Willen, ist nach Art. 198 StGB auf Antrag strafbar.
- Wer dir unaufgefordert pornografische Bilder schickt, macht sich nach Art. 197 StGB strafbar.
- Wer ohne deine Einwilligung Bilder aus deinem Privatbereich aufnimmt oder weitergibt, verstösst gegen Art. 179quater StGB, Verbreiten von Nacktbildern kann zudem unter weitere Bestimmungen fallen.
- Drohungen (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB), etwa „Ich veröffentliche deine Fotos, wenn du nicht…“, sind Offizialdelikte. Was du bei einer solchen Erpressung konkret tust, steht auf der Seite Sextortion beim Online-Dating.
Antragsdelikte musst du innert drei Monaten anzeigen, nachdem du die Täterschaft kennst. Die Anzeige erstattest du bei der Kantonspolizei, am einfachsten auf dem Posten mit den gesicherten Screenshots. Hat dich ein Vorfall psychisch oder sexuell beeinträchtigt, hast du Anspruch auf kostenlose Beratung durch die Opferhilfe deines Kantons, unabhängig davon, ob du Anzeige erstattest.

Und deine Pflichten. Rechte gelten in beide Richtungen. Wer fremde Fotos als Profilbild verwendet, verletzt Persönlichkeits- und Urheberrechte; wer einen Chatverlauf mit Namen und Bild in sozialen Netzwerken veröffentlicht, um jemanden blosszustellen, riskiert selbst eine Anzeige. Die Faustregel: Alles, was du über eine andere Person weitergibst, braucht deren Einverständnis, ausser gegenüber Polizei und Plattform.
Hilfe und Meldestellen
- Polizei: 117 (bei akuter Gefahr), Sanität: 144
- Die Dargebotene Hand: 143, rund um die Uhr, anonym
- Opferhilfe: 142 (nationale Nummer seit Mai 2026, keine Notrufnummer) und opferhilfe-schweiz.ch, kostenlose und vertrauliche Beratung in deinem Kanton
- Cybervorfall melden: cybercrimepolice.ch/de/ereignis-melden (Polizei) und Meldeformular des Bundesamts für Cybersicherheit auf bacs.admin.ch
- Konsumentenfragen: konsumentenschutz.ch (Deutschschweiz), frc.ch (Romandie)
Häufige Fragen zu deinen Rechten beim Online-Dating
Kann ich ein Dating-Abo innert 14 Tagen widerrufen?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Online-Abschlüsse gibt es in der Schweiz nicht. Manche Anbieter gewähren es freiwillig in den AGB. Ob die 14-Tage-Regel für Partnervermittlungsverträge (Art. 406e OR) auch online gilt, ist rechtlich nicht abschliessend geklärt; ein schriftlicher Verzicht innert 14 Tagen per Einschreiben ist einen Versuch wert.
Darf sich ein Dating-Abo automatisch verlängern?
Ja, wenn die Verlängerung in den AGB steht und vor dem Kauf klar ersichtlich war, inklusive Laufzeit und Kündigungsfrist. Die Fristen pro Anbieter stehen in unserem Hub Kosten und Kündigung.
Was mache ich bei einem Zahlungsbefehl?
Innert 10 Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag erheben, mündlich auf dem Betreibungsamt oder schriftlich, ohne Begründung. Danach muss der Anbieter die Forderung vor Gericht beweisen.
Muss ich Inkassogebühren zahlen?
Gesetzlich geschuldet ist bei Verzug ein Zins von 5 Prozent. Zusätzliche Gebühren nur, wenn sie vereinbart und angemessen sind. Bestreite sie schriftlich und zahle höchstens die berechtigte Grundforderung.
Jemand belästigt mich auf einer Dating-Plattform, was kann ich tun?
Screenshots sichern, Person blockieren und der Plattform melden. Bei sexueller Belästigung, Drohungen oder ungewollten intimen Bildern kannst du innert drei Monaten Anzeige bei der Kantonspolizei erstatten; die Opferhilfe berät kostenlos.
Quellen
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 40a bis 40f (Widerrufsrecht), Art. 104 (Verzugszins) und Art. 406a bis 406h (Ehe- und Partnerschaftsvermittlung), fedlex.admin.ch, abgerufen im Oktober 2026.
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), Art. 8a und Art. 74, fedlex.admin.ch, abgerufen im Oktober 2026.
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), Art. 113, 114, 197, 210, 212 und 243, fedlex.admin.ch, abgerufen im Oktober 2026.
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3 und Art. 8, fedlex.admin.ch, abgerufen im Oktober 2026.
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), Art. 179quater, 180, 181, 197 und 198, fedlex.admin.ch, abgerufen im Oktober 2026.
- Stiftung für Konsumentenschutz, Online-Ratgeber zu Inkasso, Abos und Datenauskunft, konsumentenschutz.ch, abgerufen im Oktober 2026.
- Beobachter, Rechtsratgeber „Friedensrichter und Schlichtungsbehörde“ (Gebührenbeispiel Kanton Zürich) und Beitrag zur Online-Partnervermittlung nach Art. 406a ff. OR, beobachter.ch, abgerufen im Oktober 2026.
- cybercrimepolice.ch, Meldeseite der Schweizer Polizeikorps, cybercrimepolice.ch, abgerufen im Oktober 2026.
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